1. General Rental Terms and Conditions of We Care GmbH (as of 12/2020)

    Subject of the Contract

    1.1 The lessor, We Care GmbH, Gartenstr. 1, 63814 Mainaschaff, rents the vehicle (hereinafter referred to as the “vehicle”) to the renter in accordance with the rental agreement and for a fee (according to the currently valid price and fee list).

    1.2 The lessor is entitled to take back the vehicle at any time in coordination with the renter and replace it with a comparable vehicle that meets the specifications of the contractually agreed vehicle.

    Delivery of the Vehicle, Provision, and Delay in Acceptance by the Renter

    2.1 The lessor is obligated to hand over the vehicle to the renter at the agreed time and place, free from technical defects that would affect road safety. The renter is obligated to accept the vehicle at the agreed time of provision.

    2.2 A joint protocol on the condition of the vehicle (check-out report) will be drawn up at the time of handover and signed by the renter and the lessor or an authorized employee of the lessor. Any objections by the renter must be recorded in the protocol. The content of the protocol is binding for both parties.

    2.3 The renter and all drivers must be at least 21 years old at the time of handover and must have held a valid driver’s license for at least 2 years, which is required to operate the vehicle, and must present a valid payment method as well as an identity card with a German address or a passport with a German residence permit. If the renter cannot present these documents at the time of handover, the lessor may withdraw from the contract. In this case, claims by the renter for non-performance are excluded.

    2.4 If the renter does not accept the vehicle no later than one hour after the agreed time, the reservation is no longer binding. In the case of cancellation, the costs will be charged according to the attached fee list.

    Authorized Drivers

    3.1 The vehicle may only be driven by persons other than the renter with the prior express consent of the lessor. The lessor’s consent is considered granted for other persons listed in the rental agreement with their full name and driver’s license number.

    3.2 All rights and obligations under the agreement apply to and from the authorized driver.

    Use of the Vehicle

    4.1 The vehicle may only be used in public road traffic, not for off-road driving, driving school exercises, motorsport activities, or for driving on racetracks, even if these are open to the general public for test and practice drives (so-called tourist driving). Subletting, commercial passenger transport, and any transfer to third parties other than authorized drivers as per Section 3 are also not permitted. Transporting hazardous substances as defined by the Road, Railway, and Inland Waterways Dangerous Goods Regulation (GGVSEB) is prohibited.

    4.2 The manufacturer’s operating instructions for the vehicle—especially regarding the required fuel—must be adhered to, as well as the applicable legal provisions for using the vehicle.

    4.3 The renter/driver may not operate the vehicle under the influence of alcohol, drugs, or medications that impair driving ability.

    4.4 The renter is responsible for all costs related to fees for the use of specific traffic routes (e.g., tolls) and must fulfill all cooperation obligations required for the collection of such fees. Costs for fuel consumed during the rental period are the responsibility of the renter.

    4.5 When the vehicle is not in use, it must be locked in all parts; the steering wheel lock must be engaged. The renter/driver must take the vehicle keys and documents with them when leaving the vehicle and keep them inaccessible to unauthorized persons. For convertibles, the roof must be closed.

    4.6 The renter is generally allowed to drive the vehicle into and/or through the following countries:

    Andorra, Belgium, Denmark, Faroe Islands, Finland, France, Ireland, Iceland, Italy, Corsica, Liechtenstein, Luxembourg, Malta, Monaco, Netherlands, Norway, Austria, Portugal, San Marino, Sweden, Switzerland, Spain (mainland), Vatican City, United Kingdom.

    The lessor reserves the right to block entry and/or transit in the above countries, either in general or for specific vehicle models.

    The stay in the above countries must not exceed 30 days without interruption.

    4.7 The renter is generally prohibited from driving the vehicle into and/or through any countries not listed in 4.6.

    Specifically, the renter is prohibited from entering and/or transiting through the following countries:

    Albania, Bosnia-Herzegovina, Bulgaria, Estonia, Greece, Israel, Yugoslavia, Croatia, Kosovo, Latvia, Lebanon, Lithuania, Morocco, Macedonia, Moldova, Montenegro, North Africa, Poland, Romania, Russia, Serbia, Slovakia, Slovenia, Spain (Islands), Syria, Czech Republic, Tunisia, Turkey, Hungary, Ukraine, Belarus.

    It is also prohibited to transport the vehicle into or through the countries listed in 4.7 by other means.

    4.8 These prohibitions do not apply if the renter has obtained explicit written approval from the lessor prior to entry.

    4.9 In case of doubt, the renter must contact the lessor before entering and/or transiting abroad and obtain approval.

    4.10 Violations of the entry rules entitle the lessor to terminate the rental contract without notice.

    Connected Vehicles

    5.1 Vehicles may be equipped with “connected vehicle” functionalities, which enable the processing of location data and information about the vehicle’s condition, such as the next service interval, locking status, vehicle speed, condition of vehicle sensors, and the activation of safety systems (e.g., airbags). The processing of these data is carried out solely for the purpose of completing the rental process (using the app, online validation, identification, and reservation), to prevent property crimes if the vehicle is not returned within the agreed rental period or used outside (as well as near borders or in port areas) the contractually agreed area, for fleet maintenance, and for the detection, verification, and clarification of vehicle damage and accidents. We collect this data ourselves or receive it from the respective vehicle manufacturer.

    5.2 Where we process data to complete the rental process, Article 6, Paragraph 1, Sentence 1, lit. b of the GDPR serves as the relevant legal basis. According to this provision, we may process the data without your consent if it is necessary for the performance of a contract to which you are a party. In this case, the rental agreement is the relevant contract, which we fulfill by providing the app that requires this processing. We store the data until the end of the rental relationship. However, if the rental relationship ends before the expiration of six years from the data collection, we store the data for at least six years, with this retention period starting at the end of the calendar year in which we collected your data. The legal basis for this minimum retention period is Article 6, Paragraph 1, Sentence 1, lit. c of the GDPR in conjunction with § 147 AO.

    5.3 Where we process data for other purposes mentioned above, Article 6, Paragraph 1, Sentence 1, lit. f of the GDPR serves as the relevant legal basis, allowing us to process data without your consent if it is necessary for the protection of our legitimate interests or those of third parties, unless your interests or fundamental rights and freedoms requiring the protection of personal data outweigh those interests, especially when the affected person is a child. Our interest arises from our legitimate need to ensure the integrity of rental property. We store the data until it is no longer needed for this purpose unless a longer retention period (as mentioned above) applies. You have the right to object to this processing. This can be done informally by contacting one of the above-mentioned channels. If your objection is justified and no other retention period applies (as mentioned above), we will delete the data.

    Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten

    6.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

    6.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte befinden sich im Fahrzeug oder sind beim Vermieter erhältlich.

    6.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.

    6.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

    6.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten.

    Versicherung

    7.1 In dem Mietpreis ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist, enthalten.

    7.2 Des Weiteren besteht eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung für den Mieter von 2.000,00 € pro Schadenfall.

    Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Nutzer die Selbstbeteiligung zu übernehmen bzw. Kosten bis zu diesem Betrag auch ohne Inanspruchnahme der Versicherung oder bei Schäden des gegnerischen Fahrzeugs an den Vermieter zu entrichten.

    7.3 Es gelten die AKB der R+V Allgemeine Versicherung AG, abrufbar unter: https://www.choice.de/AKB.pdf

    Haftung des Mieters

    8.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die, den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

    8.2 Der Mieter ist für die Folge von der Fahrzeugnutzung von mehr als 30 Tagen im Ausland, Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.

    Reduzierung der Selbstbeteiligung (Haftungsreduzierung)

    9.1 Gegebenenfalls bietet der Vermieter – vorbehaltlich Ziffer 10 – eine Reduzierung des Selbstbehalts für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall an.

    9.2 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell festgelegt. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.).

    9.3 Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

    Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung

    10.1 Im Falle einer (reduzierten) Selbstbeteiligung haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden grundsätzlich nur bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Dann entfällt der Versicherungsschutz vollständig.

    10.2 Im Falle einer fahrlässigen Schadensherbeiführung und bei Obliegenheitsverletzungen ist der Vermieter bzw. sein Versicherer berechtigt, seine Leistungsverpflichtung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllender Obliegenheit, insbesondere Ziffer 6 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt.

    10.3 Die Kürzung der Leistung nach Ziffer 9.1 tritt nicht ein, sofern die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung weder für den Schadeneintritt noch für die Feststellung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

    10.4 Die Regelungen zur Geltung und zum Wegfall des Versicherungsschutzes gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

    Rückgabe des Fahrzeuges

    11.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

    11.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.

    11.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters oder der bevollmächtigten Rückgabestätte und nur an den Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Check-In-Report) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welchem Schäden/Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.

    11.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

    11.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

     

    11.6 Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeuges die entstandenen Kosten für den Kraftsoff zzgl. 20 € (zzgl. gesetzlicher MwSt.) Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeuges stellt der Mieter.

    Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit

    12.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

    12.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.

    Haftung des Vermieters

    13.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    13.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

    13.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.

    Kündigung

    Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.

    Datenschutz und Datenspeicherung

    15.1 Der im Mietvertrag aufgeführte Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.

    15.2 Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch Fuhrwerk Plus GmbH und den durch Sie mit der Vermietung beauftragten Vermieter vor Ort erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkarten-/Girokartenorganisation des Mieters zum Zwecke der Abrechnung sowie an Dienstleister und Versicherer zur Abwicklung von Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Ferner übermittelt der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters an We Care GmbH in deren Eigenschaft als Systemgeber im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes, um dem Systemgeber die Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters aus dem Systempartnervertrag zu ermöglichen. Zu Werbezwecken erfolgt eine Verwendung nur für Eigenwerbung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

    15.3 Die We Care GmbH übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners* oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

    15.4 Der Mieter wird gemäß § 28 Abs. 4 BDSG darauf hingewiesen, dass er jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung widersprechen kann. Der Widerspruch ist an den im Mietvertrag bezeichneten Vermieter zu richten.

    Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

    16.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    16.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters in Mainaschaff.

    16.3 We Care GmbH lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet.

    Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.

    16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.

    Gebührenliste Stand: 12/2020

    Abbestellungen von Mieten

    Abbestellungen < 1 Tag vor Mietbeginn 70 % der voraussichtl. Mietrate
    Abbestellungen < 3 Tage vor Mietbeginn 50 % der voraussichtl. Mietrate
    Abbestellungen < 7 Tage vor Mietbeginn 40 % der voraussichtl. Mietrate
    Abbestellungen < 14 Tage vor Mietbeginn 25 % der voraussichtl. Mietrate
    Verspätete Rückgabe

    Überschreitung der vereinbarten Rückgabe mehr als 5 Tage Mietrate zzgl. 150,00 € p. Tag
    Ordnungswidrigkeit

    Bearbeitungsgebühr Strafzettel 20,00 €*
    Bearbeitungsgebühr Strafverfolgung 50,00 €*
    Verlust

    Fahrzeugschein 100,00 €*
    Bordbuch 50,00 €*
    Fahrzeugschlüssel Wiederbeschaffung zzgl. 25,00 €*
    Navigations-CD / SD-Karte Wiederbeschaffung zzgl. 25,00 €*
    Warndreieck 25,00 €*
    Warnweste 25,00 €*
    Verbandskasten 25,00 €*
    Starke Verschmutzung / Rauchen

    Verschmutzung Reinigungskosten zzgl. 50,00 €*
    Rauchgeruch / Asche Reinigungskosten zzgl. 75,00 €*
    Sonstiges

    Weiterbelastung Fremdrechnung Rechnungsbetrag zzgl. 20,00 €*
    Fahrzeug bei Rückgabe nicht betankt Kraftstoffkosten zzgl. 20,00 €*
    Rücklastschrift bzw. Rückgabe Kreditkartenforderung Bankgebühren zzgl. 100,00 €*
    Bearbeitungsgebühr Fahrzeugschaden 50,00 €*
    Überschreitung des Inspektionsintervalles 350,00 €*

    *Gebühr zzgl. gesetzlicher MwSt.